Die Art des
Visums ist zweckabhhängig und es somit zwischen Visa für
Kurzzeitaufenthalte (bis maximal 90 Tage) und Langzeitaufenthalten zu
unterscheiden.
Hierbei gilt besonders zu erwähnen, daß ein Visum lediglich eine Grund-
voraussetzung für die Einreise in ein Land mit Visumpflicht ist und
durch den Besitz nicht automatisch ein Recht auf einen Aufenthalt
erwächst.
Somit kann im
Ermessen der Bundespolizei trotz Visum eine Einreise gemäß der
Richtlinien des Aufenthaltsgesetzes verweigert werden. Auch besteht ein
gesetzlich gestützter Anspruch auf ein Visum zu touristischen Zwecken
grundsätzlich nicht.
C-Visumanträge nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, mit
einer maximal gestatteten Aufenthaltszeit von 90 Tagen innerhalb einer
180 tägigen Zeitperiode im Schengenstaatengebiet, erlauben lediglich
Besuchs- und Geschäftsaufenthalte. Eine Erwerbstätigkeit oder auch
Eheschließung mit solch einem Visum ist nicht statthaft.
Die Richtlinien sehen vor, daß bei Visumantragsstellungen eine
Verwurzelung mit dem Ausgangsland - die sogenannte Glaubhaftmachung des
unbedingten Willens zur Rückkehr - dokumentativ nach- gewiesen werden
muß. Die Beweislast liegt hier ausschließlich bei der antragstellenden
Person und kann nicht durch zum Beispiel einladende bzw. verpflichtende
Diitte abgenommen werden.
Meist werden leider die Erfordernisse für eine erfolgreiche
Visumbeantragung erheblich unterschätzt und/oder durch kontraproduktive
Ratschläge von vermeintlichen "Experten" ansich gute
Ausgangs-situationen nicht genutzt.
Auch besteht
die Gefahr einer Übervorteilung durch unseriöse Dienstleister, wovor
auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok durch
entsprechende Hinweise warnt.
D-Visumanträge = nationales Visum zum Zweck des Erwerb eines Aufenthaltstitels zum langfristigen Aufenthalt in Deutschland wie zum Beispiel
Generell bedarf eine Visumantragsstellung immer einer guten und
fundierten Vorbereitnng; nicht nur um eine Visumgewährung
sicherzustellen, sondern auch in Bezug auf Kosten- und Zeiteinsparungen,
sei dies nur in Bezug auf einen Antrag oder auch eine Remonstration
nach einer Ablehnung.
Da die Chancen auf dem Wege einer Remonstration doch noch eine
Visumerteilung zu erwirken oftmals sehr gering sind, empfehlen wir
grund-sätzlich erst dann einen Visumantrag zu stellen, wenn eine
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Antragsgrundlage wirklich voll
und ganz gegeben ist. Es ist unsere Aufgabe, dieses hier vor Ort in
Thailand sicherzustellen.